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Kostenerstattungsverfahren

Fachbegriff
Wenn du innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz findest, kannst du über das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) auch eine:n Therapeut:in ohne Kassenzulassung aufsuchen – die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

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